Bezirksversammlung Hamburg-Nord
Drucksache - 20-3017
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Sachverhalt:
Einrichten eines personenbezogenen Sonderparkstandes
Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o. g. Bereich das Einrichten Eines personenbezogenen Sonderparkstandes an.
Entfernen eines personenbezogenen Parkstandes
Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o. g. Bereich das Entfernen Eines personenbezogenen Parkstandes an.
Petitum/Beschluss:
Um Kenntnisnahme wird gebeten.
Harald Rösler
Anlage/n:
Information und Karten |
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