Bezirksversammlung Hamburg-Nord
Drucksache - 20-1692
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Sachverhalt:
Bei der Beantwortung der Drs. 20-1628, einer Kleinen Anfrage zur o.g. Thematik des Abg. Stefan Niclas Bohlen (CDU), wurden nicht alle Fragen hinlänglich beantwortet. Zudem haben sich aus der Beantwortung der Fragen weitere Fragestellungen hinsichtlich der Errichtung und Planung des naturnahen Sandfangs im Nebenschluss der Tarpenbek oberhalb des Eppendorfer Mühlenteiches zur Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie ergeben.
Vor diesem Hintergrund fragen wir den Herrn Bezirksamtsleiter:
1. Wird der Sandfang, der in der Regionalausschusssitzung vom 13.01.2014 vorgestellten Planung umgesetzt und wenn ja wann?
Der Sandfang kann nur umgesetzt werden, wenn die erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden.
Dem Fachamt ist die Ablehnung seit Mitte August 2014 bekannt.
Es entspricht nicht der Praxis innerhalb der Bezirksversammlung Hamburg-Nord, die ehrenamtlichen Gremien über die Nichtdurchführung von Maßnahmen zu informieren.
4. Mit welcher Begründung wird die Finanzierung des fraglichen Sandfangs in Frage gestellt?
Das Ergebnis der beschränkten Ausschreibung hat die in der HU-/AU-Bau ermittelten Kosten um ca. ein Drittel übertroffen. Daraufhin stellte die BSU die Finanzierung des Sandfangs mit nachfolgender Begründung in Frage:
5. Welche inhaltlichen Punkte sind Bestandteil der derzeitigen Verhandlungen mit der Fachbehörde und warum?
Es stehen evtl. andere Verfahren bzw. Varianten zur Diskussion, um den Sandeintrag in den Eppendorfer Mühlenteich und letztendlich in die Alster zu verringern.
Das Fachamt Management des öffentlichen Raumes als zuständige Dienststelle.
Nein, es handelt sich ausschließlich um einen Abstimmungsprozess zwischen der Fachbehörde und dem Fachamt, in den der Bezirksamtsleiter nur in Ausnahmefällen involviert wird.
Der Bezirksamtsleiter wird entweder über die Beteiligung der politischen Gremien oder in Ausnahmefällen (siehe Antwort zu 7.) durch das Fachamt informiert.
9. Gibt es Finanzierungsalternativen, die vom Bezirksamt und/oder der Fachbehörde aktuell in Erwägung gezogen werden und wenn ja, welche und warum?
Nein. 10. Wann kann mit endgültigen Ergebnissen und einer Klärung der Finanzierungsfrage frühestens gerechnet werden und warum?
Frühestens im Herbst 2015; hierzu müssen weitere Varianten bzw. Lösungen untersucht werden.
(Bitte die Positionen einzeln chronologisch unter Nennung der Maßnahme und des Zeitpunktes auflisten.)
Planungsleistungen seit 02/201143.254,00 € Baumfällung 02/201414.212,28 € Untersuchung auf Kampfmittel 03/201419.623,10 € Schilder für Baustellenankündigung 03/2014 145,35 €
Die BSU trägt sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der EG-WRRL als zuständige Fachbehörde.
Bei dem betroffenen Baumbestand handelte es sich um einen dichten, geschlossenen und gewässerbegleitenden Gehölzbestand mit einzelnen Solitärbäumen. Zur Ermittlung des Ersatzes werden u.a. folgende Parameter, wie Stammdurchmesser und Kronendurchmesser herangezogen, sodass die Ermittlung des Alters zur Ersatzermittlung nicht erforderlich ist. Die Angaben zu den gefällten Bäumen und den Stamm- und Kronendurchmesser sind der Anlage zu entnehmen.
Nicht mehr standsichere Bäume können in ein Gewässer fallen und im Starkregenfall zur Überflutung führen. Daher müssen solche Bäume gefällt werden. In diesem Falle wurde, auf Grund dessen, dass die Maßnahme geplant wurde, nicht unterschieden, welche weiteren Gründe zur Fällung vorlagen.
Wer hat dieses wann entschieden und mit wem wurde die Entscheidung wann abgestimmt?
Zum Zeitpunkt der Baumfällung hat die Finanzierungszusage in Höhe der ermittelten Baukosten aus der HU-/AU-Bau vorgelegen. Die Baumfällung musste bis Ende Februar 2014 erfolgen, damit die Fristen gemäß Bundesnaturschutzgesetz, § 39 Abs. 5 eingehalten werden konnten und damit wie geplant, im Sommer 2014 der Baubeginn hätte stattfinden können. Die Entscheidung wurde zwischen der BSU und dem Fachamt abgestimmt und getroffen. Das Ausschreibungsergebnis lag Ende Juli 2014 vor. (Siehe auch Punkt 4)
Wie ergibt sich die große Differenz zwischen den gerodeten und als Ersatz geplanten Bäumen? Wie ist der monetäre Ausgleich für 30 Bäume zu verstehen und von wem ist dieser zu entrichten und warum?
Unter Berücksichtigung der naturräumlichen Entwicklung des neuen Gewässerabschnittes und dem Ziel einer langfristigen und dauerhaften Begrünung des Gewässers wurde der Ersatz, der vor Ort möglich und naturräumlich vertretbar ist, auf 44 Ersatzbäume festgelegt. Für die nicht zur Pflanzung vorgesehenen Bäume ist eine Ersatzzahlung gegenüber dem Bezirksamt zu leisten. Für den monetären Ausgleich werden innerhalb der Grünanlagen im Bezirk Hamburg Nord gärtnerische Pflanzungen und Maßnahmen zur Pflege und Unterhaltung durchgeführt.
Wenn nicht, warum nicht? Auf welcher rechtlichen Basis erfolgte die Berechnung der erforderlichen Ersatzpflanzungen?
Siehe Antwort zu Frage 13. Die Ermittlung des Ersatzes erfolgt unabhängig vom Alter. Die Ausnahmegenehmigung nach § 4 der BaumschutzVO stellt einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 HmbVwVfG dar. Unabhängig von der Zulassung durch Rechtsvorschriften darf die Ausnahmegenehmigung daher gemäß § 36 Abs. 2 HmbVwVfG nach pflichtgemäßem Ermessen mit Nebenbestimmungen versehen werden. Die zuständige Behörde hat das ihr eingeräumte Ermessen entsprechend dem Schutzzweck nach § 1 der BaumschutzVO und der in § 29 Abs.1 BNatSchG genannten Gründe für den Schutz von Landschaftsbestandteilen auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Des Weiteren wird als Rechtsgrundlage für die Erhebung einer Ersatzpflanzung / Ersatzzahlung das Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landespflege § 29 Geschützte Landschaftsbestandteile Absatz 2 herangezogen.
Siehe Antwort zu Frage 16.
Die Tarpenbek gehört zu den erheblich veränderten oder künstlichen Wasserkörpern für die ein gutes ökologisches Potential erreicht werden soll. Die Notwendigkeit zur Errichtung eines Sandfangs ergibt sich aus den Umweltzielen der EG-WRRL (Artikel 4 der EG-WRRL). Das Ziel sollte spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie erreicht werden. Nach Artikel 27c HWaG und §29, Abs. 2 WHG können zur Zielerreichung Fristverlängerungen in Anspruch genommen werden. Für Hamburg gilt dabei folgende Begründung aus dem WHG: „Die Fristen können verlängert werden, wenn keine weitere Verschlechterung des Gewässerzustands eintritt und die vorgesehenen Maßnahmen nur schrittweise in einem längeren Zeitraum technisch durchführbar sind.“
07.07.2015
Tom Oelrichs
Anlage/n:
Fällantrag-Baumliste |
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